Satzung

Neufassung der Satzung

des Bürgervereins Nürnberger Westens für die Stadtteile Gaismannshof,

Großreuth bei Schweinau, Höfen, Kleinreuth bei Schweinau, Leyh e. V.

mit Nachtrag vom 11.05.2023

1. Name, Sitz und Vereinsgebiet

1.1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nürnberger Westen für die Stadtteile Gaismannshof, Großreuth bei Schweinau, Höfen, Kleinreuth bei Schweinau, Leyh e.V.“, im Folgenden kurz BV genannt. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2. Das Vereinsgebiet umfasst die ehemaligen Dörfer Gaismannshof, Großreuth b. Schweinau, Höfen, Kleinreuth b. Schweinau, Leyh und hat folgende Abgrenzung: Frankenschnellweg bis zur Jansenbrücke – von dieser über Von-der-Tann-/Gustav-Adolf-Straße bis zur Bahnstrecke Nürnberg/Ansbach – Europakanal – Stadtgrenze Fürth.

2. Zweck und Ziele des Vereins

2.1. Der BV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, die Belange des oben genannten Stadtgebietes zu wahren und zu fördern, Verbesserungen, Verschönerungen und Veränderung aller, der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen und gegebenenfalls durchzusetzen.

2.2. Außerdem hat er die Aufgabe, durch geeignete Veranstaltungen die Kommunikation und das Stadtteilbewusstsein zu fördern. Weiterhin widmet er sich der Förderung einer menschengerechten Umwelt und Natur, sowie der Pflege des heimatlichen Brauchtums und kultureller Veranstaltungen.

2.3. Der BV ist unabhängig von politischen Parteien, von Religionsgemeinschaften und Verbänden. Er ist weltanschaulich neutral.

2.4. Der BV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des BV kann jede volljährige Person werden. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie ortsansässig oder im Gebiet des BV tätig sind und wenn sie nach ihrer Zielsetzung und Tätigkeit nicht den Aufgaben und Zielen des BV entgegengesetzte Zwecke verfolgen.

3.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

3.3. Mit der Aufnahme erkennt die/der Bewerber/in die Satzung an.

3.4. Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Alle natürlichen Mitglieder besitzen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu wählen, jedoch nicht das Recht gewählt zu werden. Bei Abstimmungen und bei Wahlen hat jede in der Versammlung bevollmächtigt vertretene juristische Person eine Stimme. Stimmenübertragungen und Bevollmächtigungen der Stimmen von natürlichen Personen sind nicht möglich. Bei Abstimmungen und Wahlen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.

3.5. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31. März zu entrichten ist. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

4. Ehrenmitgliedschaft

4.1. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes können natürliche Personen, die sich um den BV verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied ist ein reiner Ehrentitel, er begründet keine Funktion oder Vertretungsrechte im BV.

4.2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt (siehe Abs. 5.2.)

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bzw. Kartei (siehe Abs. 5.3.)

d) durch Ausschluss (siehe Abs. 5.4.)

5.2. Die Kündigung ist von einem Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Sie wird mit Eingang beim Vorstand wirksam.

5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste bzw. Kartei gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind.

5.4. Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem BV ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig Vereinsinteressen schädigt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich und begründet zu erstellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

7. Mitgliederversammlung

7.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt und kann nach Festlegung durch den Vorstand als Präsenz - Versammlung und / oder als Online - Versammlung (nach eigener Geschäftsordnung) durchgeführt werden.

7.2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

7.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeit und Tagesordnung ist in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse eingeladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es können aber Gäste sowie Medienvertreter vom Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu erstellen und vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

7.4. Die Wahl des Gesamtvorstandes, einschließlich des/der Kassenverwalters/in, wird im Rahmen der Mitgliederversammlung durchgeführt. Hierfür wird ein Wahlausschuss gebildet, der von der Versammlung in offener Abstimmung eingesetzt wird. Die Wahl des Vorstandes (8.1.a) ist geheim durchzuführen. Der erweiterter Vorstand (8.1.b), und der/die Kassenverwalter/in können per Akklamation gewählt werden. Für eine erfolgreiche Wahl muss ein/eine Bewerber/in die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Über die Mitglieder des erweiterten Vorstands und der/die Kassenverwalter/in kann in einer Blockwahl abgestimmt werden, soweit kein anwesendes Vereinsmitglied widerspricht.

7.5. Auf der Jahreshauptversammlung legt die/der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht und die/der Kassenverwalter/in einen Kassenbericht vor.

7.6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7.7. Online-Mitgliederversammlung

a) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Bürgervereins Nürnberger Westen hat das

Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der Online- Mitgliederversammlung zu

sein.

b) Die Geschäftsordnung der Online- Mitgliederversammlung wird vom

Gesamtvorstand erlassen und den Erfordernissen entsprechend angepasst.

8. Gesamtvorstand

8.1. Der Gesamtvorstand besteht aus Vorstand und erweitertem Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus

 der/dem Vorsitzenden

 bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden

b) der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu zwei Schriftführer/innen

und bis zu 12 Beisitzer/innen;

der/die Kassenverwalter/in kann ebenfalls dem erweiterten Vorstand angehören

8.2. Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand im Bedarfsfall ersatzweise ein anderes Mitglied. Eine Nachwahl hat in diesem Fall spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Kassen- und Mitgliederverwaltung kann außerhalb des Vereins vergeben werden, wenn sich kein Vereinsmitglied bereiterklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Mitglieder, die ein politisches Mandat – Mitglied im Stadt- oder Gemeinderat, Kreistag, Bezirkstag, Landtag, Bundestag oder Europaparlament - ausüben, können nicht zum/zur Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden des BV gewählt werden.

8.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des BV. Der BV wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Jahreshauptversammlung legt fest, über welche Beträge der Vorstand ohne Einzelbeschlüsse verfügen kann.

8.4. Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes. Auf Verlangen von zwei Gesamtvorstandsmitgliedern ist eine Gesamtvorstandssitzung einzuberufen.

8.5. Datenschutz

Die Belange des Datenschutzes gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt. Sie wird vom Gesamtvorstand erlassen und den Erfordernissen entsprechend angepasst.

9. Kassenrevision

9.1. Bei jeder Neuwahl sind auch 2 Kassenprüfer/innen von der Jahreshauptversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.

9.2. Die beiden Kassenprüfer(innen) haben zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung des BV zu prüfen und über das Ergebnis der Kassenprüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten.

10. Satzungsänderung

10.1. Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung (Präsenz- Versammlung und / oder als Online- Versammlung) beschlossen werden.

10.2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

10.3. Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung zur Jahreshauptversammlung anzugeben. Die vorgeschlagenen Änderungen sind einzeln aufzuführen.

11. Mitgliedschaft des BV bei anderen Personenvereinigungen

Der BV kann durch Beschluss des Vorstandes in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristischen Personen werden.

12. Auflösung des Bürgervereins Nürnberger Westen e. V.

Über die Auflösung des BV beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes vorgenommen werden.

13. Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 07. April 1995 von der Gründungsversammlung beschlossen. Änderungen wurden am 10. März 2000 und am 26. März 2004, eine Neufassung am 24. März 2010 von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Vorstehende Satzung wurde zuletzt neugefasst in der Mitgliederversammlung vom 12.05.2022 mit Nachtrag vom 11.05.2023 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Falls vom Registergericht redaktionelle Änderungen gefordert werden, kann der Vorstand diesen ohne erneuten Beschluss einer Mitgliederversammlung vornehmen.